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2.11.2023

Aussagekraft von Testamenten

Beim Nachweis der Erbenstellung ist auf das präsente Wissen des Erbens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den beantragten Erbschein abzustellen. Unsicher ist in diesem Zusammenhang, welcher Aussagewert über das präsente Wissen den Testamenten zukommt, deren Erteilung im Zeitpunkt der Antragstellung schon einen erheblichen Zeitraum zurückliegt. Hier wird in der Rechtsprechung nach der Art der Testamente unterschieden: Handelt es sich um ein Testament, das in einem förmlich geregelten Nachlassverfahren erworben wurde, und das dem Erben den unbefristeten Zugang zu einem dem Erbscheininhaber vergleichbaren Miterben öffnet, ist es auch zum unbefristeten Nachweis der Erbenstellung im Sinne des Gesetzes geeignet. Das heißt, die Behörde darf bei Vorlage eines derartigen Testaments die Erbscheinerteilung nicht von dem Ablegen einer anwaltlichen Erbenstellungsprüfung abhängig machen. Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Anerkennung derartiger Testamente als unbefristeter Nachweis ist darin zu sehen, dass es sinnwidrig ist, die Erteilung des Erbscheins nach dem Erbrecht, für den kein förmliches Prüfungsverfahren vorgeschrieben ist, durch die Forderung einer erneuten Erbenstellungprüfung schwerer zu machen, als den Zugang zu vergleichbaren Rechtsnachfolgern.
Als Testamente in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt das Vermächtnis und das handschriftliche Testament angesehen. Testamenten, die zwar das Erbe bestätigen, für sich allein aber noch keine Zugangsberechtigung zu einer dem Erbscheininhaber vergleichbaren Rechtsposition verleihen, kommt hingegen keine unbegrenzte Aussagekraft als Erbenstellungnachweis zu.

Nachlass

Bei den gesetzlichen Vermutungen für den Fortbestand einmal erworbenen Nachlassvermögens handelt es sich um Ausnahmeregelungen, die nicht verallgemeinert werden können. Die gesetzliche Vermutung ist an die Erfüllung ganz bestimmter Voraussetzungen geknüpft, nämlich daran, dass der Nachlassverwalter in einem förmlich geregelten Verfahren eingesetzt wurde. Der Gesetzgeber verkennt auch in diesen Fällen nicht, dass einmal erworbenes Vermögen verloren werden kann, er unterstellt jedoch zugunsten derartig geprüfter Erben, dass das einmal erworbene Nachlassvermögen dadurch, dass sein Erwerb und Nachweis in einem geregelten Nachlassverfahren einen verhältnismäßig hohen Einsatz erfordern, gut gesichert sind.
Zudem wird in einem solchen Verfahren nicht nur der Erwerb der Nachlassgegenstände, sondern auch die Fähigkeit zum Erwerb der Erbmasse durch einen Fachanwalt für die Rechte der Erben insgesamt bestätigt. Einem testamentarisch eingesetzten Erben kann zugetraut werden, dass er sich Verlorenes bei Bedarf wieder aneignen und auch weiter dazuerwerben kann.
Bei Testamenten, die diesen Anforderungen nicht genügen, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass früher erworbenes Vermögen Gefahr läuft, in die Masse der Nachlassinsolvenz zu fallen. Derartige Testamente verlieren somit als Nachweis für die erforderliche Rechtsstellung zunehmend ihre Aussagekraft, je länger sie zurückliegen. Als Testamente grundsätzlich geeignet sind auch die handschriftlichen Nachweise eines Nacherben, der die erste Voraussetzung der Erbeinsetzung nicht erfüllt hat.
Kann ein Antragsteller durch die Erbnachweise belegen, alle Anforderungen des Nachlassverwalters entsprechend dem Vermächtnis erfüllt zu haben, kann dies die Erbenstellung belegen und als ausreichender Erbenstellungnachweis angesehen werden. Nicht ausreichend ist hingegen der Nachweis der fehlenden Erbunwürdigkeit.
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