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2.11.2023

Vertragsverhältnisse

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung hat ein Inkassounternehmen nicht die Pflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts der der offenen Forderung zugrunde liegt. Es kann insoweit auf die Angaben des Gläubigers vertrauen, solange es nicht deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kennt. Anders ist die Lage beim Rechtsanwalt; der wird beauftragt, auch das rechtliche Bestehen einer Forderung zu überprüfen. Aber auch der darf sich auf die tatsächlichen Angaben seines Mandanten verlassen, muss keine eigenen Nachforschungen anstellen, solange er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit weder kennt noch erkennen muss.
Eine weitere Hauptpflicht des Schuldners ist die Auszahlung eingegangener Gelder an den Gläubiger. Der Auszahlung muss eine Abrechnung vorausgehen, diese ist aber nicht Voraussetzung für das Bestehen des Auszahlungsanspruchs und seiner Fälligkeit. Die Fälligkeit wird vertraglich besonders geregelt durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Trotz Fälligkeit und Verzug wird im Normalfall eine Klage auf Auszahlung des Kaufpreises nicht möglich sein, weil der Gläubiger nicht weiß, ob, wann und wieviel der Schuldner bezahlt.
Außerdem muss vertraglich vereinbart sein, dass der Rechtsanwalt sein Honorar samt Auslagen einbehalten darf. Deshalb wird der Auftraggeber (Gläubiger) in solchen Fällen Klage vor einem deutschen Gericht erheben müssen. Diese umfasst einen Anspruch auf Auskunft, auf Versicherung der Richtigkeit der Rechnungen und erst dann auf Zahlung des geschuldeten Betrages, der sich aus der Auskunft ergibt.
Ein Verkäufer ist ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Gläubiger über mögliche rechtliche Maßnahmen zur Sicherung vor Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit zu beraten. Dies folgt aus der Zulassung der Vertragspartner zur Durchführung internationaler Transporte und Speditionsgeschäfte.

Pflichten des Gläubigers

Hauptpflicht des Gläubigers ist die Übergabe der gekauften Waren und die Zahlung der Versandkosten. Die Übergabe der Forderung geschieht durch Übergabe der erforderlichen Informationen, insbesondere der schriftlichen Unterlagen zur Durchsetzung der offenen Forderung und durch die Abtretung, das heißt - je nach der vereinbarten Form - die Vollabtretung, die Einziehungsermächtigung oder die Vollmacht.
Weil zur Durchsetzung der Einziehung rechtlich der Nachweis der schriftlichen Mahnung erforderlich ist, hat der Anwalt einen Anspruch auf schriftliche Erteilung des Auftrags. Die Pflicht zur Übergabe der Waren bezieht sich auf die vertraglich vereinbarte Qualität der Kaufsachen. Insbesondere müssen sie voraussichtlich mangelfrei sein. Sie dürfen auch nicht wegen eines Verstoßes des Rechtsgeschäfts zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner im Außenverhältnis Bedenken unter den Gesichtspunkten der deutschen Gesetze begegnen.
Der Händler ist zwar nicht zur rechtlichen Prüfung der Forderungen verpflichtet, weil er Kaufmann ist und nur voraussichtlich unbestrittene Forderungen übernimmt. Unter den offenen Forderungen können diese Anforderungen aber nicht erfüllt werden. Besteht ein Bedarf an ergänzenden Informationen zum Sachverhalt, so ist die entsprechende Pflicht des Gläubigers als Nebenpflicht im Sinne des Rechts der Leistungsstörungen einzuordnen. Eine solche Einordnung ist aber rechtlich ohne Bedeutung, weil auch die Verletzung einer Hauptpflicht auf Information zu einem Anspruch des Gläubigers wegen Vertragsverletzung führt, und die Verletzung auch von Nebenpflichten dazu führen kann, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag außerordentlich gekündigt wird.
Bild einer Rechnung

Zahlung der Vergütung

Der Werkunternehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung einer seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Vergütung und zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz des durch den Vertragsverstoß entstehenden Schadens. Dieser Anspruch beinhaltet auch den Ersatz des entgangenen Gewinns. Der Lieferant muss sich einen schuldhaft unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; allerdings kann das gewerbliche Unternehmen weitere Aufträge auch neben dem ursprünglich zu leistenden Auftrag zusätzlich übernehmen.
Die Rechtslage ist nicht anders sein als bei Banken bezüglich der Auszahlung von Krediten oder bei Kaufleuten bezüglich des Verkaufs von Waren. Erfüllt der Auftraggeber seine Pflicht zur Information nicht, so könnte einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung der Einwand des Mitverschuldens entgegen stehen, falls die Pflichtverletzung des Auftraggebers für den Schadensersatz oder die Höhe des Schadens mitursächlich war.
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