2.11.2023
Vertragsverhältnisse
Ohne besondere vertragliche Vereinbarung hat ein Inkassounternehmen nicht die Pflicht zur weiteren Aufklärung des
Sachverhalts der der offenen Forderung zugrunde liegt. Es kann insoweit auf die Angaben des Gläubigers vertrauen,
solange es nicht deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit kennt. Anders ist die Lage beim Rechtsanwalt; der wird
beauftragt, auch das rechtliche Bestehen einer Forderung zu überprüfen. Aber auch der darf sich auf die
tatsächlichen Angaben seines Mandanten verlassen, muss keine eigenen Nachforschungen anstellen, solange er die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit weder kennt noch erkennen muss.
Eine weitere Hauptpflicht des Schuldners
ist die Auszahlung eingegangener Gelder an den Gläubiger. Der Auszahlung muss eine Abrechnung vorausgehen, diese
ist aber nicht Voraussetzung für das Bestehen des Auszahlungsanspruchs und seiner Fälligkeit. Die Fälligkeit wird
vertraglich besonders geregelt durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Trotz Fälligkeit und Verzug wird im
Normalfall eine Klage auf Auszahlung des Kaufpreises nicht möglich sein, weil der Gläubiger nicht weiß, ob, wann
und wieviel der Schuldner bezahlt.
Außerdem muss vertraglich vereinbart sein, dass der Rechtsanwalt sein Honorar samt Auslagen einbehalten darf.
Deshalb wird der Auftraggeber (Gläubiger) in solchen Fällen Klage vor einem deutschen Gericht erheben müssen.
Diese umfasst einen Anspruch auf Auskunft, auf Versicherung der Richtigkeit der Rechnungen und erst dann auf
Zahlung des geschuldeten Betrages, der sich aus der Auskunft ergibt.
Ein Verkäufer ist ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, den Gläubiger über mögliche
rechtliche Maßnahmen zur Sicherung vor Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit zu beraten. Dies folgt aus der
Zulassung der Vertragspartner zur Durchführung internationaler Transporte und Speditionsgeschäfte.
Pflichten des Gläubigers
Hauptpflicht des Gläubigers ist die Übergabe der gekauften Waren und die Zahlung der Versandkosten. Die Übergabe
der Forderung geschieht durch Übergabe der erforderlichen Informationen, insbesondere der schriftlichen Unterlagen
zur
Durchsetzung der offenen Forderung
und durch die Abtretung, das heißt - je nach der vereinbarten Form - die Vollabtretung, die
Einziehungsermächtigung oder die Vollmacht.
Weil zur Durchsetzung der Einziehung rechtlich der Nachweis der schriftlichen Mahnung erforderlich ist, hat der
Anwalt einen Anspruch auf schriftliche Erteilung des Auftrags. Die Pflicht zur Übergabe der Waren bezieht sich auf
die vertraglich vereinbarte Qualität der Kaufsachen. Insbesondere müssen sie voraussichtlich mangelfrei sein. Sie
dürfen auch nicht wegen eines Verstoßes des Rechtsgeschäfts zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner im
Außenverhältnis Bedenken unter den Gesichtspunkten der deutschen Gesetze begegnen.
Der Händler ist zwar nicht zur rechtlichen Prüfung der Forderungen verpflichtet, weil er Kaufmann ist und nur
voraussichtlich unbestrittene Forderungen übernimmt. Unter den offenen Forderungen können diese Anforderungen aber
nicht erfüllt werden. Besteht ein Bedarf an ergänzenden Informationen zum Sachverhalt, so ist die entsprechende
Pflicht des Gläubigers als Nebenpflicht im Sinne des Rechts der Leistungsstörungen einzuordnen. Eine solche
Einordnung ist aber rechtlich ohne Bedeutung, weil auch die Verletzung einer Hauptpflicht auf
Information
zu einem Anspruch des Gläubigers wegen Vertragsverletzung führt, und die Verletzung auch von Nebenpflichten dazu
führen kann, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag außerordentlich gekündigt wird.
Zahlung der Vergütung
Der Werkunternehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Zahlung einer seinen bisherigen Leistungen
entsprechenden Vergütung und zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz des durch den Vertragsverstoß entstehenden
Schadens. Dieser Anspruch beinhaltet auch den
Ersatz des entgangenen Gewinns.
Der Lieferant muss sich einen schuldhaft unterlassenen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; allerdings kann das
gewerbliche Unternehmen weitere Aufträge auch neben dem ursprünglich zu leistenden Auftrag zusätzlich übernehmen.
Die Rechtslage ist nicht anders sein als bei Banken bezüglich der Auszahlung von Krediten oder bei Kaufleuten
bezüglich des Verkaufs von Waren.
Erfüllt der Auftraggeber seine Pflicht zur Information nicht, so könnte einem etwaigen Schadensersatzanspruch des
Auftraggebers wegen Pflichtverletzung der Einwand des Mitverschuldens entgegen stehen, falls die Pflichtverletzung
des Auftraggebers für den Schadensersatz oder die Höhe des Schadens mitursächlich war.