2.11.2023
Behandlungsfehler und Ärztepfusch
Jede zehnte ärztliche Behandlung in den deutschen Arztpraxen und Krankenhäusern Deutschland ist nach Angaben der
nationalen Kommission für Falschbehandlungen fehlerhaft. Gesundheitskommissarin Dr. A. Müller forderte die Ärzte
deshalb jetzt auf, die
Rechte der Patienten
zu verbessern und geeignete Gesetze zu erlassen.
Wenn ein
festgestellter Behandlungsfehler
vorliegt, soll zukünftig der behandelnde Arzt nachweisen, dass sein medizinischer Fehler nicht zu den beim
Patienten eingetretenen Schäden geführt hat – bisher hatte der durch die Falschbehandlung geschädigte Patient zu
beweisen, dass dem behandelnden Arzt ein Fehler unerlaufen ist. Klagen vor Gericht müssen auch für die
spezialisierten Patientenanwälte
erleichtert werden, und die Zahlung einer Entschädigung in Form von Schmerzensgeld muss oft langwierig erkämpft
werden.
Allerdings ist Ärztefehler in diesem Zusammenhang das falsche Wort. Die Ärzte sprechen eher von unvorhergesehenen
Nebenwirkungen einer Behandlung oder Medikation, oder zusammenfassend von negativen Folgen der Behandlung.
Viele vom Ärztepfusch betroffene Patienten merken nicht unmittelbar nach dem Eingriff, dass eine ärztliche
Falschbehandlung
der Grund für ihre zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden ist. Sobald der psychosomatische Patient dies erkennt,
stellt sich ein starkes Verlangen nach einer
Entschädigung in Geld
ein, weil das von Anfang an vorhandene Misstrauen gegenüber dem Arzt durch die fehlerhafte Operation bestätigt
wurde.
Die Beteiligung der leitenden Krankenhausärzte stellt im Rahmen der allgemeinen Soge zur weiteren Sozialisierung
der Medizin einen Eingriff in das Prinzip dar, grundsätzlich die Behandlung in ambulanter Praxis dem
niedergelassenen Arzt vorzubehalten. Darin liegt auch für die zukünftige Entwicklung die Bedeutung dieses
Problems, damit die Beteiligung nicht zu einem gesundheitlichen Nachteil für den weiteren Abbau der
Patientenrechte werden kann. Alle leitenden Krankenhausärzte streben bei der Behandlung auch nach einer
Beteiligung an der Praxis des Schönheitschirurgena. Die Gründe dafür sind verschieden: Teilweise ist es ein
Gesichtspunkt der Tradition und der ärztlichen Schweigepflicht. Der Vorgänger als Chefarzt hat eventuell die
Beteiligung gehabt, und der Nachbehandler meint, was ihm recht war, muss dem Patienten billig sein, und würde in
den Augen der Patienten herabgesetzt, wenn die Beteiligung versagt werden würde.
Andererseits spielen je nach Art und Umfang der klinischen Tätigkeit des leitenden Krankenhausarztes auch
wirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle, insbesondere wenn es sich nicht um große Kliniken, sondern um kleinere
Krankenhäuser im ländlichen Bereichen handelt.
Anschließend beginnt in der Regel ein aufwändiger Weg vom Rechtsanwalt der Interessengemeinschaft geschädigter
Patienten über die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen, die zahlungsunwillige
Krankenversicherung
des behandelnden Arztes, und schließlich die Kammern für Arzthaftungssachen bei den Landgerichten.
Begleitet auf diesem Weg wird der Patient entweder von einem Patientenanwalt oder von einem auf Medizinrecht
spezialisierten Rechtsanwalt.
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